Rolf
Bossi Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am
Pranger
Eichborn
Verlag
Frankfurt/M
(2005)
Verkündigung
von Haftbefehlen trotz attestierter und unbestrittener
Haftunfähigkeit, unbekümmerte Übernahme
phantastisch zu nennender Beschuldigungen durch die Staatsanwaltschaft
und das Gericht, Unterlassung der notwendigen medizinischen Versorgung
eines unschuldig in Untersuchungshaft Einsitzenden nach
Übergriff eines Mithäftlings, polizeiliche
Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl, keinerlei richterliche oder
polizeiliche Befragung von Entlastungszeugen, auch nach acht Wochen
Untersuchungshaft keine rechtmäßige Vernehmung des
sich in Untersuchungshaft Befindenden, Klagen auch bei unzureichendem
Tatverdacht, schlampige bis gar keine und nur zu Lasten des
Beschuldigten gehende Ermittlungen, weitgehende Unkenntnis der
Ermittlungsakten bei Richtern, öffentliche Vorverurteilungen
des Beschuldigten durch einen Oberstaatsanwalt vor der Boulevardpresse,
die über die dokumentierten Anschuldigungen sogar hinausgehen,
blindes Vertrauen in Gutachten, das Etablieren von Hausgutachtern, da
sie das vom Gericht gewünschte Ergebnis abliefern, das
In-die-Länge-Ziehen auch aussichtsloser Prozesse, das
Weglassen angeblich irrelevanter, tatsächlich aber wichtiger
Aussagen, das Ignorieren von Fakten, bei entlastenden Aussagen
Säen von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen
bis hin zur Bezichtigung der Lüge, die völlige
Verdrehung der Aussagen von Zeugen bis zum gegenteiligen Inhalt, das
Schaffen neuer Tatsachen, öffentliche Vorverurteilungen, denen
ein allzu oft kurzer Prozeß folgt, das komplette Weglassen
entlastender Aussagen im Urteil, sowie das Weglassen
kriminaltechnischer Auswertungen, wenn sie für den Angeklagten
sprechen, mit der Begründung, sie seien
„für die in der Anklageschrift vorgeworfene Tat ohne
Bedeutung“, das Für-glaubwürdig-Halten
parteiischer Zeugen, gedeckt durch die „freie
Beweiswürdigung“ der Richter, das Weglassen
entlastender Indizien insbesondere dann, wenn diese einen
wahrscheinlichen Revisionsgrund darstellen könnten, die
Nichtladung wichtiger Zeugen, sofern die bei der polizeilichen
Vernehmung gemachten Aussagen die Anklage ausreichend stützen,
eine Klärung im Rahmen eines Verhörs diese jedoch
gefährden könnte, Kumpanei unter Richtern
selbstverständlich zu Lasten des Angeklagten insbesondere nach
erfolgreicher Revision, eine für den Angeklagten vergiftete
Atmosphäre am Gericht nach erfolgreicher Revision,
unterlaufene Absprachen, Diskreditierung von Entlastungszeugen mit
unterstellenden Behauptungen oder Verneinung rein hypothetischer
extremer Unterstellungen, Justizirrtümer kafkaesken
Ausmaßes, Parteilichkeit von Richtern bei „Aussage
gegen Aussage“, obwohl der aussagende Nebenkläger
und Zeuge ohnehin erwiesenermaßen zumindest in einem Fall
nachweislich gelogen hat, die Aufforderung eines Richters an einen
Zeugen, sich Erklärungen für ein nachgewiesenes Indiz
auszudenken, das für den Angeklagten spricht, Strafvereitelung
im Amt, fast unüberwindliche Hürden bei der
Wiederaufnahme von Verfahren, Abschreckungsurteile, Rechtsbeugung und
die Aushebelung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung,
All
diese Zustände deutscher Strafjustiz schildert der seit
fünfzig Jahren als Anwalt arbeitende Rolf Bossi in seinem
aktuellen Buch.
Für
diese Zustände macht er folgende wesentliche Ursachen aus
– und entsprechende Lösungsvorschläge:
1.
Die Protokollierung bei mutmaßlichen schweren Vergehen ist
völlig unzureichend, denn es gibt nur ein formelles
Verlaufsprotokoll. Eine inhaltliche Protokollierung findet nicht statt.
Damit entzieht sich das Gericht der Kontrolle durch Dritte.
Für
Bossi ist die mangelhafte Dokumentation einer der
Kardinalfehler im Strafprozeß: „Richter
können Zeugenaussagen ignorieren, missverstehen, verdrehen und
in einzelnen Fällen sogar bewusst verfälschen, ohne
dass es ihnen nachzuweisen wäre ...[In der schriftlichen
Urteilsbegründung] werden die Inhalte aller Zeugenaussagen so
referiert, dass sie zum Urteilsspruch des Gerichts passen –
und zwar als wären sie in Stein gemeißelt. Es gibt
praktisch keine Möglichkeit, die schriftliche Darstellung
einer Schwurgerichtskammer in Zweifel zu ziehen oder gar zu
widerlegen.“ Denn: Es ist „der
ausschließliche `Zweck des Protokolls, den höheren
Instanzen mit seiner Beweiskraft die Nachprüfung der
Gesetzmäßigkeit des Verfahrens zu
erleichtern.´“
Dabei
wäre die Protokollierung mit den heutigen technischen Mitteln
kaum ein Problem; mit ihr könnte jedoch der Grundsatz der
–richterlichen- freien Beweiswürdigung,
„in vielen Fällen zur reinen Willkür
entartet“, unterlaufen werden.
Unter
den gegebenen Umständen kann mancher Richter beim Erstellen
der Urteilsbegründung folgender Handlungsmaxime folgen:
„Schreibe aus einem Schriftsatz etwas ab, das dir in den Kram
passt. Kombiniere es geschickt mit den `Ergebnissen` deiner eigenen
Beweisaufnahme. Schüttle alles gut durch, und du hast die
passende Aussage.“
2.
Es fehlt in Fällen schwerer Kriminalität an
unabhängigen Kontrollinstanzen. „...Nicht die
„Fehlbarkeit der einzelnen Gerichte, sondern die Struktur des
Rechtsweges im bundesdeutschen Schwurgerichtsverfahren “ sind
das wahre Problem. „[Seit den Dreißigerjahren per
Notverordnung] ist der Rechtsweg bei schweren und schwersten Verbrechen
... nicht nur um das Regulativ des Geschworenengerichts, sondern auch
um die entscheidende zweite Tatsacheninstanz der Berufung
verkürzt.“
Aufgrund
der begrenzten Revisionsmöglichkeiten und wegen der verfehlten
Protokollierung ist es Richtern möglich, Urteile
„dicht zu schreiben“: „Je weniger zum
Tathergang und zu den Motiven in der Urteilsbegründung steht,
desto schwieriger wird es sein, das Urteil vor dem Bundesgerichtshof
anzufechten.“ Im Falle einer Verwendung von Gutachten vor
Gericht gilt die Formulierung „Man habe die Feststellung des
Gutachters `in eigener Würdigung vollzogen“ als
wasserdicht.
Durch
die Begrenzung der Revisionsmöglichkeiten kann es dazu kommen,
dass die Wahrheit eine nicht mehr zulässige Falschaussage
wird. Die notwendige Anpassung einer entlastenden Zeugenaussage
–nach einer erfolgreichen Revision- an die juristischen
Gegebenheiten führt dann dazu, dass nunmehr der Zeuge der
Lüge bezichtigt werden kann,. Ein Beharren des Zeugen auf der
bisherigen Darstellung hingegen müsste unabhängig vom
Wahrheitsgehalt als Lüge gelten, denn die Richter
dürfen nichts herausfinden, was den bisherigen unangetasteten
Tatsachenfeststellungen widerspricht.
Es
müsste zur Lösung des Problems eine zweite
Tatsacheninstanz geschaffen, oder ersatzweise die
Möglichkeiten der sachlichen Revisionsrüge erweitert
werden. „Ein ungerechtes Urteil kann ich ... nur dann
erfolgreich anfechten, wenn die Möglichkeit einer erneuten
Tatsachenüberprüfung besteht.“
„Auch Verstöße eines Gerichtes gegen die
Logik, die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung im Rahmen der
Beweiswürdigung müssten anfechtbar sein.“
Auch
das Bundesverfassungsgericht müsste als letzte Kontrollinstanz
angerufen werden können. Zusätzlich sollte ein
Bundesbeauftragter zur Verhinderung von Justizunrecht geschaffen werden.
3.
Anwälte gehören zu den bevorzugten Zielgruppen
für Beleidigungsklagen. Deshalb ist es notwendig, das
anwaltliche Recht auf freie Meinungsäußerung und auf
Kritik an gerichtlichen, staatsanwaltlichen und polizeilichen
Maßnahmen zu stärken, , evtl. analog zur
Rechtsstellung von Abgeordneten; „[Die] Rechtsposition [der
Anwälte] muß im Sinne einer Waffengleichheit
ausgestaltet sein.“
4.
Der Missbrauch der Justiz während der Zeit des
Nationalsozialismus und seine fehlende Aufarbeitung ist eine
historische Wurzel des jetzigen Justizunrechts. Im Urteil von
Nürnberg heißt es dazu: „Die
Beschuldigung, kurz gesagt, ist die der bewussten Teilnahme an einem
über das ganze Land verbreiteten und von der Regierung
organisierten System der Grausamkeit und Ungerechtigkeit unter
Verletzung der Kriegsgesetze und der Gesetze der Menschlichkeit,
begangen im Namen des Rechts unter Autorität des
Justizministeriums und mit Hilfe der Gerichte. Der Dolch des
Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen.“
Die relativ milden Rechtsfolgen für die Verurteilten waren
allerdings mit dieser Aussage nur schwer in Zusammenhang zu bringen.
Die
Richter, die heute Recht beugen, stehen in Tradition der
ungesühnten Rechtsbeugung von Nazirichtern seit 1933 1) wegen
der Personalkontinuität 2) wegen der
Rechtskontinuität 3) wegen der zur Sicherung der
Personalkontinuität notwendigen Aushöhlung des
Straftatbestandes der Rechtsbeugung
Ein
Gesetz zur Beseitigung des nationalsozialistischen Unrechts, um mit
dieser Tradition zu brechen, steht immer noch aus.
5.
Extrem hohe, im Grunde unerfüllbare Anforderungen an den
Tatbestand der Rechtsbeugung aufgrund der weiten Auslegung der
„freien Beweiswürdigung“; während
der Fünfzigerjahre wurde der Strafbestand der Rechtsbeugung in
Zusammenhang mit der Verhinderung der Verfolgung von
NS-Justizverbrechen ausgehöhlt. „Die Praxis der
Rechtsprechung hat im Resultat dazu geführt, dass auf Anzeigen
wegen Rechtsbeugung hin heute meist nicht einmal mehr die
Staatsanwaltschaft ermittelt.“ Ein SS-Standgericht habe lt.
BGH als ordnungsgemäßes Gericht gehandelt.
Eigentlich
ist der Straftatbestand der Rechtsbeugung nach § 336 ein
wichtiges Korrektiv zur richterlichen Unabhängigkeit.
Im
Jahre 1995 [!] bequemt sich der BGH zu folgender
Äußerung – in Zusammenhang mit einem
Urteil über DDR-Unrecht: „... Insgesamt neigt der
[5.] Senat zu dem Befund, dass das Scheitern der Verfolgung von
NS-Richtern vornehmlich durch eine zu weit gehende
Einschränkung bei der Auslegung der subjektiven Voraussetzung
des Rechtsbeugungstatbestandes bedingt war.“ (Anmerkung
SKIFAS: Konsequenzen wurden daraus offenbar nicht gezogen).
„In
der Tradition jener NS-Rechtsbrecher in Robe stehend und in dem aus
Erfahrung sicheren Bewusstsein, weitgehend ungestraft zu bleiben,
beugen [zahllose bundesdeutsche Richter] auch heute das Recht und
produzieren eigene `revisionssichere` skandalöse
Unrechtsurteile.
Unabhängigkeit
der Richter muß nicht deren Unantastbarkeit bedeuten.
Richterliche Unabhängigkeit und freie
Meinungsäußerung müssten gegen die
ebenfalls hohen Rechtsgüter der Freiheits- und
Persönlichkeitsrechte der Angeklagten abgewogen werden.
Zusammenfassung:
In der jetzigen Situation ist „im Zweifel für den
Angeklagten“ ein kaum einzulösendes Ideal.
„Setzen wir also alles daran, damit es Wirklichkeit
wird.“
Aktuelle
Reformbestrebungen zum Strafrecht gehen jedoch in Richtung einer
Beschneidung der Rechtsmittel.